Zum Jahreswechsel wurden Eigentümer von Solarstromanlagen bis 30 Kilowatt Leistung von der Ertragssteuer befreit, die Umsatzsteuer für Neuanlagen entfällt. Neben dem finanziellen Vorteil bedeuten die gesetzlichen Änderungen auch den Abbau bürokratischer Hürden. Die Neuregelungen bei der Einkommenssteuer gelten auch für Betreiber von Anlagen in dieser Größe auf Gewerbeimmobilien.
„Die neuen Regeln verringern die Steuerlast und sparen Zeit beim Ausfüllen von Formularen“, sagt Matthias Schlagenhauf von der Energieagentur Zollernalb. „Das ist ein wichtiger Schritt. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen insbesondere für Bürgerinnen und Bürger wird so deutlich einfacher und finanziell attraktiver.“ Die Energieagentur Zollernalb klärt Mieter:innen, Hauseigentümer:innen, Unternehmen und Kommunen über die Vorteile der Photovoltaik auf.
Keine Einkommenssteuer auf Solarerträge mehr
Der Gesetzgeber weitet die Befreiung von zehn auf 30 Kilowatt und damit auf bis zu drei Mal so große Anlagen aus. Die Neuregelung bringt einen finanziellen Vorteil mit sich und weniger bürokratischen Aufwand; der rechnerische Nachweis entfällt bis 30 Kilowatt.
Stichwort finanzieller Vorteil: Bis 30 Kilowatt entfällt die Ertragssteuer nun, unabhängig von der Höhe des Ertrags. Dies gilt für alte und neue Anlagen gleichermaßen und rückwirkend zum 1. Januar 2022. Damit entfällt auch die Verpflichtung, den Gewinn der Stromerzeugung zu ermitteln und beim Finanzamt eine Einnahmenüberschussrechnung einzureichen.
Eine weitere positive Änderung: Künftig dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder auch bei der Einkommensteuer beraten, wenn sie eine Solarstromanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt betreiben.
Umsatzsteuer sinkt auf null Prozent
Der zweite Teil der Steuerreform bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Auch hier gibt es gute Nachrichten: Seit 1. Januar 2023 wird bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern keine Umsatzsteuer mehr fällig, sie ist von 19 auf null Prozent gesunken.
Der Vorteil nun: Mit der künftigen Regelung zahlen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer weder Umsatzsteuer auf die Photovoltaikanlage noch auf den Solarstrom. Das spart nicht nur Geld, sondern senkt auch die Bürokratie deutlich.
Zu allen Fragen rund um das Thema Photovoltaik berät die Energieagentur Zollernalb: online, telefonisch oder mit einem persönlichen Beratungsgespräch. Termine können unter 07433 - 92 13 85 vereinbart werden.